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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (weiter AGB) gelten in Bezug auf sämtliche Verträge, die durch SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. mit Sitz in Stargard, Anschrift: ul. Gdyńska 28, 73-110 Stargard, eingetragen ins Unternehmensregister des Landesgerichtsregisters unter der Nummer KRS 0000163264, Statistische Nummer REGON 005474458, Steueridentifikationsnummer NIP PL8540011193, mit Unternehmern sowie juristischen Personen und Einheiten des öffentlichen Rechts (weiter Vertragspartner) abgeschlossen werden, und insbesondere in Bezug auf Kaufverträge, Werkverträge, Lieferungsverträge, Verträge betreffend die Erbringung von Dienstleistungen durch SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. für die Vertragspartner (weiter Vertrag oder Verträge).

(2) Die AGB stellen einen integralen Teil der Verträge, die durch SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. abgeschlossen werden. Die Erteilung des Auftrages durch den Vertragspartner gilt als Genehmigung aller AGB. Hinsichtlich der durch SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. abgeschlossenen Verträge gelten die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht, auch wenn sie der SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. bekannt sind und die Fragen betreffen, die in AGB nicht geregelt sind, es sei denn, SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. ihre ausdrückliche Zustimmung für ihre Geltung erteilt.

(3) Sämtliche zur Erfüllung der Verträge zwischen SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. und Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ist der Auftrag als Angebot gemäß § 66 Zivilgesetzbuch zu qualifizieren, kann er durch SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. innerhalb von 2 Wochen angenommen werden.

(2) Die Aufträge werden in Schriftform, per E-Mail oder Fax erteilt. Der Auftrag muss beinhalten: Angebotsnummer, Art und Menge der bestellten Ware, soweit sich das aus dem Angebot nicht ergibt, Lieferort, erwartete Lieferfrist und Angaben zum Empfänger.

(3) Die Angebote von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.

(4) Sämtliche Änderungen, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die beim Vertragsschluss vereinbarten Preise sind Nettopreise in Zloty (PLN) oder Euro (EUR). Die gesetzliche Umsatzsteuer (VAT) in der gesetzlichen Höhe wird gesondert berechnet. Die Verpackungs- und Transportkosten werden zusätzlich berechnet.

(2) SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Vertragspartner auf Verlangen innerhalb von 7 Tagen ab der Preisänderung nachgewiesen.

(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Vertragspartner extra berechnet.

(4) SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des Fertigungsstandes anzufordern, maximal bis zu 90 % des Gesamtpreises. Der Vertragspartner hat bei Anforderung von Abschlagszahlungen das Recht auf Zwischenabnahme im Betrieb der SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. Die Nichtzahlung auf eine berechtigte Abschlagsrechnung führt zur Hemmung des Liefertermins. Nach Fristsetzung und fruchtlosem Fristablauf kann SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. von dem Vertrag zurücktreten.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

(1) Die Vergütung ist mit Zugang der MwSt-Rechnung fällig.

(2) Der Vertragspartner kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang der MwSt-Rechnung zahlt. Mit Verzugseintritt ist SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach Art. 359 § 2 (geetzliche Zinsen) für Entgeltforderungen zu berechnen. Der SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. bleibt es vorbehalten, weitere Verzugsschäden geltend zu machen.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. anerkannt sind.

(4) Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Fristen

(1) Liefertermine sind ausdrücklich zu vereinbaren.

(2) Lieferfristen beginnen ab dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.

(3) Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. gerät nicht in Verzug so lange sie von dem Vertragspartner nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert wird, bei unverschuldeten Störungen des Betriebsablaufs, Behinderungen wegen behördlicher Anordnung und höherer Gewalt wie Streik, Aussperrung etc. und so lange der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt.

(4) Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Im Übrigen haftet SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% der vereinbarten Vergütung, maximal jedoch nicht mehr als 10% der vereinbarten Vergütung.

§ 6 Rohmaterialien, Zuschussmengen

(1) Allgemeine Materialien wie Soft- und Hardcover sind vom Vertragspartner unter Angaben von Mengen und Sorte planliegend, frei Haus und auf seine Gefahr anzuliefern.

(2) Eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Menge und ev. Mängel findet nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gegen Kostenerstattung statt. Ist das angelieferte Werkgut zu knapp bemessen, werden die durch diesen Umstand entstehenden Kosten dem Vertragspartner extra berechnet.

(3) Die Zuschussmengen betragen – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – bei Auflagen bis 1.000 Expl. 15% der Auflage, bis 3.000 Expl. 12% der Auflage, bis 5.000 Expl. 8% der Auflage, bis 10.000 Expl. 3% der Auflage, bis 30.000 Expl. 2% der Auflage, bis 50.000 Expl. 1,5% der Auflage und ab 50.000 Expl. 1% der Auflage, mindestens aber 60 Exemplare je Version.

§ 7 Lieferung, Versand, Abnahme, Belegexemplare

(1) Die zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss von dem Vertragspartner sofort abgerufen werden, anderenfalls ist SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach eigenem Ermessen zu lagern und als „ab Werk“ geliefert zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn der Versand in Folge Verkehrssperre oder sonstiger durch SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. nicht verschuldeter Umstände nicht erfolgen kann oder wenn SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. die Ware auf Wunsch des Vertragspartners einlagert.

(2) Versandweg, Spediteur und Frachtführer, Beförderungs- und Schutzmittel sowie Verpackungen sind der Wahl von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. überlassen. Transportversicherungen werden von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.

(3) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr in jedem Fall auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. die Versicherung der Ware übernommen hat. Wird versandbereit gemeldete Ware vom Vertragspartner nicht sofort abgerufen, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

(4) Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch die Transportfirma, deren Mitarbeiter oder Beauftragte des Vertragspartners ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit (Verpackung, Gewicht und so weiter) ausgeschlossen. Das von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. festgestellte und berechnete Gewicht ist maßgebend, es sei denn, der Vertragspartner verlangt auf seine Kosten eine Gewichtskontrolle.

(5) SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. ist zu Teillieferungen berechtigt. Soweit SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. Teillieferungen vornimmt und separat berechnet, ist SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. bei nicht fristgemäßer Bezahlung berechtigt, die Lieferung der aus dem Auftrag noch offenen Mengen zu verweigern.

(6) Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. ist berechtigt, 0,2% Belegexemplare je Signatur einzubehalten. Belegexemplare dürfen nicht verkauft werden.

§ 8 Verwahrung, Lager, Versicherung

(1) Das Werkgut und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Versicherung der in Verwahrung genommenen Sachen obliegt allein dem Vertragspartner.

(3) Restmengen und Überauflagen werden von der SchoPa makuliert, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.

(4) Zum 1. des Folgemonats nach Fertigstellung einer Bindequote berechnet SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. für die verbleibenden Restbogen 3,50 Euro je Europalette pro Monat.

§ 9 Mängelhaftung

(1) Der Vertragspartner hat die Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Leistung als ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(2) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.

(3) Soweit ein von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. zu vertretender Mangel vorliegt, ist SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. nach eigener Wahl der zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet, allerdings nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

(4) Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. beruht. Soweit SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) In sonstigen Fällen ist die Haftung von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. ausgeschlossen.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab der Abnahme.

(8) In sonstigen Fällen ist die Schadenersatzhaftung von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie die Rechtsvorschriften dieses zulassen.

(9) Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. gilt auch in Bezug auf persönliche Schadenersatzhaftung von Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o.

§ 10 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Paragraphen 8 und 9 ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz und von Sachschäden gemäß art. 415-416, art. 471 k.c.
(2) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mit- arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Urheberrechte

Der Vertragspartner haftet allein für Verletzung der Urheberrechte Dritter, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter durch SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. verletzt werden. Der Vertragspartner hat SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. behält sich das Eigentumsrecht an den Waren, die den Vertragsgegenstand darstellen, bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, einschließlich der Nebenforderungen und Schadenersatzansprüchen vor.

(2) Das Eigentumsbehalt bezieht sich auch auf Werkstücke, die infolge der Verarbeitung, Verbindung oder Mischung der im Punkt 1 genannten Waren mit anderen Waren entstehen.

(3) Der Vertragspartner tritt bereits jetzt auf SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. sämtliche ihm zustehenden zukünftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der im Punkt 1 genannten Waren ab, darunter auch nach ihrer Verarbeitung, Verbindung oder Mischung mit Waren, die das Eigentum der SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. nicht darstellen, samt allen Nebenrechten – bis auf die Höhe des Werts der Waren, die im Punkt 1 genannt worden sind, und SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. diese Abtretung hiermit annimmt. Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. ist berechtigt, die Schuldner des Vertragspartners über die vorgenommene Abtretung zu benachrichtigen und sie zur direkten Zahlung für sich aufzufordern. Auf Wunsch SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. ist der Vertragspartner verpflichtet, über die abgetretenen Forderungen und Schuldner zu benachrichtigen, alle Informationen, die zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlich sind, zu erteilen, notwendige Unterlagen herauszugeben und Dritte über die Abtretung zu benachrichtigen.

(4) Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. wird die Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SchoPa Buchbinderei sp. z o.o.

§ 13 Sicherungsübereignung

(1) Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Vertragspartner übereignet der Vertragspartner das Werkgut an SchoPa Buchbinderei sp. z o.o.

(2) Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. ist berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, wenn der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen auf die gesicherten Forderungen in Verzug ist. SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. wird das Sicherungsgut nur in dem Umfange verwerten, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Im Übrigen gelten die Regeln über den Eigentumsvorbehalt nach § 11.

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß allgemeiner Verordnung zum Datenschutz (RODO)

Wir weisen darauf hin, dass die Daten der Vertragspartner, darunter Verbraucher, natürlicher Personen, die die Wirtschaftstätigkeit führen, sowie Vertreter von juristischen Personen, als auch öffentlich-rechtlichen Einheiten von uns gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2016/697 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (RODO) verarbeitet werden.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

(1) Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. und der Vertragspartner verpflichten sich, an Dritte vertrauliche Informationen (einschließlich Handelsgeheimnisse, alle anderen Informationen, deren Veröffentlichung mindestens das Interesse des Berechtigten verletzen könnte), die sie voneinander erlangt haben, nicht zu übergeben oder sie vertragswidrig nicht zu nutzen. Diese Pflicht ist zeitlich unbeschränkt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis (abgeschlossen gemäß den AGB) entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz von SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. Die SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. ist berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtstand zu verklagen.
(3) Für die AGB, Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und SchoPa Buchbinderei sp. z o.o. gilt polnisches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
(4) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. Die unwirksame Vertragsbestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzungen am nächsten kommt.